Die Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom befasst sich mit der Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten. Sie wurde entwickelt, um anderen Einrichtungen als Kreditinstituten den Zugang zur Ausgabe von elektronischem Geld zu erleichtern. Die EG-Richtlinie legt ebenfalls Wert darauf, dass elektronisches Geld in den Nennwert zurück getauscht werden kann und dass das E-Geld-Institut eindeutig auf die Rücktausch-Bedingungen hinweist. Zudem müssen die Institute Vorkehrungen gegen Geldwäsche treffen.
In Artikel 1 des Zahlungsdiensteumsetzungsgesetzes ist geregelt, das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank für die Institutskategorie der Zahlungsinstitute (Nicht-Banken, die bestimmte Zahlungsdienste anbieten) die Aufsicht übernehmen muss (Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz – ZAG). Hierbei sind auch die Kapitalausstattung, das Anfangskapital und weitere Regelungen festgelegt.
Eine Zulassung zum Betreiben von Zahlungsdiensten bzw. dem E-Geld-Geschäft muss bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beantragt werden. Die Voraussetzungen der Zulassung sind in § 8 ZAG für Zahlungsinstitute und in § 8a ZAG für E-Geld-Institut geregelt. Ist die Zulassung erteilt worden, ist sie in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. Dem betreffenden Zahlungsinstitut ist auf der Grundlage der Dienstleistungs- oder der Niederlassungsfreiheit überall in der Gemeinschaft gestattet, Zahlungsdienste zu erbringen.