1. Ein Unternehmer muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten haben (§ 7 Absatz 3 Nr. 1 UWG).
2. Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 UWG).
3. Der Kunde hat der Verwendung zu Werbezwecken nicht widersprochen (§ 7 Absatz 3 Nr. 3 UWG).
4. Der Kunde wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Absatz 3 Nr. 4 UWG).
Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 300.000 €.