Ein Acquirer ist ein Finanzinstitut, das mit Händlern einen Vertrag über die Annahme und Abrechnung von Kreditkarten als Zahlungsmittel für Waren und Dienstleistungen abschließt.
Der Abschluss eines Vertrages zwischen einem Acquirer und einem Vertragsunternehmen (Dienstleister, Händler, Verkäufer, Warenhaus) über die Akzeptanz von Zahlungskarten wird als Acquiring bezeichnet. Ein möglichst weites Netz von Vertragsunternehmen und die Erhöhung der Akzeptanz der Zahlungskarten ist das Ziel des Acquiring. Je mehr Vertragsunternehmen eine Zahlungskarte akzeptieren, umso mehr verbessert sich die Nutzbarkeit einer Zahlungskarte durch den Karteninhaber.
Das Akquisitionsgeschäft gilt gemäß Â§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG als Zahlungsdienst, sodass der Acquirer gemäß Â§ 10 Abs. 1 ZAG einer Erlaubnis durch die BaFin bedarf. In § 1 Abs. 35 ZAG wird das Akquisitionsgeschäft näher definiert. Hiernach ist das Akquisitionsgeschäft ein Zahlungsdienst, der die Übertragung von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt und bei dem der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsempfänger eine vertragliche Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung von Zahlungsvorgängen schließt. Der Acquirer wird auch nach Erlaubniserteilung laufend von der BaFin beaufsichtigt.