Wenn ein Kontoinhaber sein Konto über die vereinbarte Kreditlinie hinaus belastet, dann hat er einen Überziehungskredit in Anspruch genommen.
Der Überziehungskredit läßt sich in zwei Kategorien aufteilen. Den Dispositionskredit für Privatkunden und den Kontokorrentkredit für Geschäftskunden. Ein Privates Girokonto wird im Sinne des § 355 HGB als Kontokorrent geführt. Das heißt, das Habensalden, als auch Sollsalden vorgesehen sind. Wenn es keine Vereinbarungen über einen Überziehungskredit gibt, müssen Verfügungen durch das Bankguthaben gedeckt sein. Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein Verbraucherdarlehen indem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in abgesprochener Höhe zu überziehen.
Kontokorrentkredite oder Betriebsmittelkredite dienen dazu Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Es liegt also zeitlich der Ausgabenschwerpunkt vor dem Einnahmezeitpunkt. Zwischenkredite werden gewährt, wenn die Endfinanzierung gesichert ist, aber noch nicht in Anspruch genommen werden kann. Bei einer Vorfinanzierung wird dem Unternehmen trotz ungesicherter Endfinanzierung eine Überziehung gewährt.