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Payment muss nicht kompliziert sein. Es gibt aber Fachbegriffe die oftmals nicht geläufig sind.
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Newsletter
Mit dem Newsletter haben Sie die Möglichkeit, relativ kostengünstig alle eingetragenen Personen zu erreichen, Ihre Website und Produkte in regelmäßigen Abständen zu bewerben und somit die Kunden zu einem erneuten Besuch auf Ihrer Internetseite zu gewinnen. Bei einem professionellen Newsletterversand werden dabei Statistiken geführt, wie viele der Empfänger auf welche Links innerhalb des Newsletters geklickt haben und wie viele sich nach dem Versand vom Newsletter abgemeldet haben.
Newsletter Programme
Es gibt heute einige Programme die Newsletter komfortabel erstellen und verwalten können. Freeware-Varianten haben meist Begrenzungen bei der Zahl der Empfänger. Professionelle Lösung können oftmals direkt mit Datenbankprogrammen zur Kundendatenverwaltung interagieren. Mit gängigen Mail-Programmen wie Outlook Express, Mozilla Thunderbird kann man auch einen Newsletter erstellen und versenden. Hierzu gibt man in die BCC Empfängerliste die Adressen ein. Hierbei gilt es zu beachten, das die meisten Provider die Versendung von Mails limitieren. Darüber hinaus ist eine Personalisierung der Mails und eine Erfolgsauswertung schwierig.
Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing
Die Datenschutz-Grundverordnung schreibt verbindlich vor (§7 Abs. 3 UWG), wie beim Versand von Newsletter vorzugehen ist:

 
1. Ein Unternehmer muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten haben (§ 7 Absatz 3 Nr. 1 UWG).
2. Der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen (§ 7 Absatz 3 Nr. 2 UWG).
3. Der Kunde hat der Verwendung zu Werbezwecken nicht widersprochen (§ 7 Absatz 3 Nr. 3 UWG).
4. Der Kunde wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen (§ 7 Absatz 3 Nr. 4 UWG).

Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 300.000 €.