Eine frühere Transaktion wird ganz oder teilweise rückgängig gemacht. Wenn der gesamte Betrag storniert wird, hebt dies die Transaktion auf, vorausgesetzt, sie ist vom Acquirer noch nicht abgewickelt worden.
Das Wort Stornierung ist ein Begriff aus dem Rechnungswesen und der Buchführung. Einmal verbuchte Geschäftsvorfälle kann man aufgrund der Grundsätze der Bilanzklarheit und Bilanzwahrheit im Rechnungswesen nicht mehr entfernen oder löschen, sondern sind durch eine gegensätzliche Buchung auszugleichen. Nach § 239 Abs. 3 HGB, darf eine Eintragung nicht in einer Weise verändert werden, durch die der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Durch eine erfolgreiche Stornierung wird eine sofortigen Beendigung eines Vertrages bewirkt. Wenn gegenseitige Leistungen erfolgt sind, müssen diese zurückgewährt werden. Das die Stornierung annehmende Unternehmen darf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen auf etwaige Stornierungen vorsehen, die den Stornierungszeitraum und Stornogebühren betreffen.